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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1065 der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der automatisierten Suchabfrage und des automatisierten Austauschs von Polizeiakten über das EPRIS
(ABl. L 2026/1065 vom 10.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Prüm-II-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird ein Rahmen für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Daten bestimmter Kategorien für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit geschaffen.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 muss die Kommission das technische Verfahren für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Polizeiakten über das Europäische Polizeiaktennachweissystem (EPRIS) festlegen.
(3) Um den wirksamen, sicheren und interoperablen Austausch von Polizeiakten zu gewährleisten, müssen einheitliche technische und operative Spezifikationen für den Betrieb des EPRIS geschaffen werden. In diesen Spezifikationen sollten die Verfahren, Formate, Protokolle und Sicherheitsanforderungen definiert werden, die erforderlich sind, um einen kohärenten und zuverlässigen automatisierten Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 sicherzustellen.
(4) Die zentrale EPRIS-Routing-Infrastruktur, die Europol betreiben wird, soll als zuverlässige Zwischeninstanz für den Austausch von Abfragen und Ergebnissen zwischen nationalen Polizeiaktennachweisen dienen. Diese Infrastruktur sollte technisch so konzipiert sein, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die Pseudonymisierung von Daten sowie eine strikte Trennung zwischen Routing-Funktionen und Dateninhalten gewährleistet sind, um so bei sämtlichen EPRIS-Transaktionen den Datenschutz und die Vertraulichkeit zu wahren.
(5) Um die Betriebskontinuität und das gegenseitige Vertrauen zwischen den beteiligten Stellen aufrechtzuerhalten, müssen einheitliche Anforderungen in Bezug auf Systemverfügbarkeit, Konfigurationsmanagement und Protokollierung sowie Verfahren für die Fehlerbehandlung und die statistische Berichterstattung festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten die Überwachung, Bewertung und Verbesserung der Leistung des EPRIS im Einklang mit den Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Datenminimierung unterstützen.
(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/982 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2024/982 und somit durch den vorliegenden Beschluss gebunden.
(8) Das EPRIS trägt zur Bereitstellung eines grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienstes bei. Da mit diesem Beschluss verbindliche Anforderungen eingeführt werden, die sich auf die Entwicklung des EPRIS auswirken, ist eine Interoperabilitätsbewertung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Verordnung für ein interoperables Europa) erforderlich. Eine solche Bewertung wurde durchgeführt, und der Bericht darüber wird auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Januar 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/982 eingesetzten Ausschusses Prüm II
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 12.06.2026)
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