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Regelwerk, EU 2026, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1064 der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der automatisierten Suchabfrage und des automatisierten Austauschs biometrischer Daten über den Prüm-Router

(ABl. L 2026/1064 vom 10.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Prüm-II-Verordnung) 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 37 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird ein Rahmen für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Daten bestimmter Kategorien für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, einschließlich des automatisierten Austauschs biometrischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, geschaffen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 muss die Kommission die technischen Vorschriften für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch biometrischer Daten, d. h. von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern, über den Prüm-Router festlegen.

(3) Somit ist es erforderlich, die technischen Standards, Verfahren und Spezifikationen für den Betrieb des Prüm-Routers und der zugehörigen Dienste festzulegen, damit eu-LISa den Router konzipieren sowie die technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Gesamtprojektleitung und -koordinierung ausarbeiten kann.

(4) Für einen wirksamen Austausch biometrischer Daten bedarf es standardisierter Formate, eindeutiger Kennungen und harmonisierter Protokolle für DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder. Durch die Anwendung international anerkannter Standards soll die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und mit Europol gewährleistet werden. In den einschlägigen technischen Vorschriften werden die Stellencodes, Nachrichtenstrukturen, Datennutzlasten und Routing-Mechanismen festgelegt, um eine kohärente und genaue automatisierte Verarbeitung sicherzustellen.

(5) Beim Austausch sensibler biometrischer Daten sollten Vorkehrungen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Manipulation oder Verlust vorhanden sein, und der Prüm-Router sollte als hochverfügbares System mit Redundanz zwischen Hauptstandort und Back-up-Standort betrieben werden. Somit ist es notwendig, sichere Kommunikationsprotokolle, automatische Retry-Mechanismen sowie Überwachungsverfahren festzulegen. Solche Protokolle, Mechanismen und Verfahren sollten die Zuverlässigkeit des Systems, zeitnahe Antworten und die Fehlerbehandlung gewährleisten, um einen unterbrechungsfreien grenzüberschreitenden Datenaustausch zu gewährleisten.

(6) Der Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern sollte Mindestqualitätsstandards entsprechen, um eine zuverlässige Identifizierung und Verifizierung zu ermöglichen. Automatisierte Abgleichverfahren sollten durch eine manuelle forensische Überprüfung zur Bestätigung von Übereinstimmungen und Ersuchen um Kerndaten ergänzt werden. Daher ist es unerlässlich, technische Vorschriften für Profilformate, Auflösung, den Abgleich von Loci, die Rangfolge der Kandidaten, Verfahren zum erneuten Abgleich und die Berichterstattung festzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die ausgetauschten Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/982 korrekt ausgewertet und für strafrechtliche Ermittlungen verwendet werden können.

(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/982 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2024/982

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(Stand: 12.06.2026)

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