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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/921 der Kommission vom 29. April 2026 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

(ABl. L 2026/921 vom 06.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, angelandet werden (im Folgenden "Anlandeverpflichtung"). Artikel 15 der genannten Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

(2) Auf der 44. Jahrestagung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) vom 2. bis zum 6. November 2021 nahmen die GFCM-Vertragsparteien die Empfehlung GFCM/44/2021/10 an. Nach Absatz 22 dieser Empfehlung ist es verboten, Dornhai mit einer Größe von weniger als 90 cm im Schwarzen Meer an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen und feilzuhalten. Auf der 47. GFCM-Jahrestagung vom 4. bis zum 8. November 2024 haben die GFCM-Vertragsparteien die Empfehlung GFCM/47/2024/10 zur Ausweitung der Übergangsmaßnahmen für die nachhaltige Fischerei auf Dornhai im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/44/2021/10 angenommen.

(3) Auf der 47. GFCM-Jahrestagung nahmen die GFCM-Vertragsparteien die Empfehlung GFCM/47/2024/8 an. Nach Absatz 2 dieser Empfehlung ist es verboten, Steinbutt im Schwarzen Meer mit einer Größe von weniger als 45 cm, gemessen von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen und feilzuhalten.

(4) Um die Kohärenz zwischen diesen Empfehlungen und dem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Unionsschiffe gelten, die unter diese Empfehlungen fallende Fischereien betreiben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der GFCM umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "geografische GFCM-Untergebiete" die geografischen GFCM-Untergebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates 2;
  2. "Schwarzes Meer" die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.

Artikel 3 Dornhai

(1) Dieser Artikel gilt für Dornhai (Squalus acanthias) im Schwarzen Meer.

(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Dornhai (Squalus acanthias) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf 90 cm festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

Artikel 4 Steinbutt

(1) Dieser Artikel gilt für Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.

(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Steinbutt (Scophthalmus maximus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf 45 cm, gemessen von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge), festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2026

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