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Delegierte Verordnung (EU) 2026/912 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
(ABl. L 2026/912 vom 06.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2026/687 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 kommt ab dem 1. Mai 2026 zur Anwendung. Gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung überwacht die Kommission einige sensible Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrtrends, der Produktion und der Preisentwicklung.
(2) Im Anhang der Verordnung (EU) 2026/687 ist Knoblauch unter den sensiblen Erzeugnissen aufgeführt. Um die Preisentwicklung auf dem Unionsmarkt überwachen zu können, benötigt die Kommission regelmäßigen Zugriff auf die festgestellten Knoblauchpreise.
(3) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die auf dem Binnenmarkt festgestellten Erzeugerpreise für das in Anhang VI aufgeführte Obst und Gemüse mitteilen - Knoblauch ist hier nicht aufgeführt.
(4) Um die Überwachungsanforderungen der Verordnung (EU) 2026/687 zu erfüllen, sollte Knoblauch daher in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgenommen werden.
(5) Da die bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel ab dem 1. Mai 2026 zur Anwendung kommen, sollte diese Delegierte Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
| "Knoblauch | alle Sorten | Größe 45-60 mm, Packstücke von etwa 2-5 kg | Spanien Frankreich Italien Rumänien Portugal Polen" |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2026
2) Verordnung (EU) 2026/687 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel (ABl. L, 2026/687, 19.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/687/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).
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