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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/840 der Kommission vom 15. April 2026 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Kupferverbindungen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/840 vom 16.04.2026)


Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Kupferverbindungen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Gruppe der Kupferverbindungen besteht aus Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe), Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid und dreibasischem Kupfersulfat und ist in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Wirkstoff genehmigt.

(3) Im Jahr 2018 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Kupferverbindungen 3 vor.

(4) Im Jahr 2023 veröffentlichte die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung der geltenden gesundheitsbasierten Richtwerte für Kupfer und der Bewertung der Exposition gegenüber allen Quellen 4 . Die Behörde stellte fest, dass unterhalb des Schwellenwerts für die Kupfer-Retention, d. h. unter einer Aufnahme von 0,07 mg/kg Körpergewicht pro Tag, für Erwachsene keine Gesundheitsrisiken bestehen, und gelangte zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition gegenüber Kupfer für die Bevölkerung, einschließlich Kindern, keine Gesundheitsrisiko darstellt. Des Weiteren befand sie, dass Pflanzenschutzmittel nicht wesentlich zur Exposition der Bevölkerung gegenüber Kupfer beitragen.

(5) Im Jahr 2025 veröffentlichte die Behörde eine Erklärung, in der die Überprüfung der geltenden RHG für Kupferverbindungen 5 unter Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme zur Neubewertung der gesundheitsbasierten Richtwerte und der Bewertung der Exposition gegenüber allen Quellen aktualisiert wurde. Da Kupfer in der Umwelt allgegenwärtig ist, berücksichtigte die Behörde Daten aus Rückstandsuntersuchungen, die in der Union zugelassene Verwendungen stützen, sowie Überwachungsdaten, um geeignete RHG abzuleiten.

(6) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die geltenden RHG für Kupferverbindungen in oder auf Kaschunüssen, Kokosnüssen, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Datteln, Tafeloliven, Kumquats, Karambolen, Jambolan (Java-Pflaumen), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Stangensellerie, Fenchel, Rhabarber, Mohnsamen, Sesamsamen, Baumwollsamen, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Rizinusbohnen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Mais, Kräutertees aus Erdbeerblättern, Zuckerrübenwurzeln, Muskel von Rindern, Fett von Rindern, Muskel von Schafen, Fett von Schafen, Fett von Ziegen, Muskel von Einhufern, Fett von Einhufern, Muskel von Geflügel sowie Fett von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren die derzeitigen Kupfergehalte in diesen Erzeugnissen widerspiegeln und kein Risiko für die Verbraucher bergen. Sie sollten daher beibehalten werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten folglich unverändert beibehalten und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

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(Stand: 16.04.2026)

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