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Durchführungsverordnung (EU) 2026/835 der Kommission vom 15. April 2026 zur Aufhebung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SICO Biocidal Product Family" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/835 vom 16.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 49,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. September 2024 wurde dem Zulassungsinhaber SICO gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029486-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "SICO Biocidal Product Family" gewährt.
(2) Am 19. Dezember 2025 stellte SICO gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RS113426-19 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. SICO legte außerdem eine Begründung für den Aufhebungsantrag vor, in der das Unternehmen angab, dass es beschlossen habe, die Produktion der Produkte der Familie "SICO Biocidal Product Family" aus kommerziellen Gründen einzustellen.
(3) Am 7. Januar 2026 leitete die Agentur den begründeten Antrag an die Kommission weiter.
(4) Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SICO Biocidal Product Family" auf den begründeten Antrag des Zulassungsinhabers hin zu widerrufen und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 aufzuheben.
(5) Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen der Biozidproduktfamilie "SICO Biocidal Product Family" einzuräumen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SICO Biocidal Product Family", die dem Unternehmen SICO mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 unter der Zulassungsnummer EU-0029486-0000 erteilt wurde, wird aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 wird aufgehoben.
Die Biozidprodukte der Familie "SICO Biocidal Product Family" dürfen ab dem 2. November 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieser Biozidprodukte dürfen ab dem 1. Mai 2027 nicht mehr verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2205 der Kommission vom 4. September 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie SICO Biocidal Product Family gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2205, 5.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2205/oj).
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ENDE |
(Stand: 21.04.2026)
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