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Regelwerk, EU 2026, Wasser - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/805 vom 20.04.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Juli 2010 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht anerkannt, das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar ist. Um dieses Recht in der Union in vollem Umfang zu verwirklichen, sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zu sauberem Wasser und zu sanitärer Grundversorgung verbessern, insbesondere durch die Verbesserung der Qualität sowohl von Oberflächengewässern als auch von Grundwasser, die bzw. das für die Trinkwasserentnahme genutzt werden, durch die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG 3 sowie durch die wirksame Umsetzung der Richtlinien (EU) 2020/2184 4 und (EU) 2024/3019 5 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2) Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zum Verlust von Lebensräumen und biologischer Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.

(3) Laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel "Europe's state of water 2024" (Der Zustand der europäischen Gewässer 2024) berichteten die Mitgliedstaaten im Jahr 2021, dass sich rund 90 % der Fläche der Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand und etwa 75 % in einem guten chemischen Zustand befanden, während sich 40 % der Oberflächengewässer in einem guten oder sehr guten ökologischen Zustand und 38 % in einem guten chemischen Zustand befanden. Wie im 7. Umsetzungsbericht der Kommission (2024) zur Bewertung der dritten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete ausgeführt, sind die Gründe hierfür vielfältig. Im Hinblick auf den chemischen Zustand werden einige positive Trends durch historische, weitverbreitete Verschmutzungen durch Quecksilber und andere ubiquitäre, bioakkumulierbare und toxische Schadstoffe verschleiert oder durch neu entstehende Verschmutzungsprobleme überschattet. Im Hinblick auf den ökologischen Zustand haben sich bestimmte biologische Qualitätskomponenten etwas verbessert. Flüsse, Seen und Küstengewässer in der Union sind jedoch nach wie vor erheblichen Belastungen ausgesetzt, und selbst wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sind in den Ergebnissen der Überwachung möglicherweise kurzfristig keine Fortschritte zu erkennen, da die Natur ausreichend Zeit zur Erholung benötigt.

(4) Insgesamt deuten die Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung 2019 der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG 6, 2007/60/EG 7 und 2008/105/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Eignungsprüfung") darauf hin, dass diese Richtlinien im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen, wobei Raum für Verbesserungsmöglichkeiten besteht. Aus den Schlussfolgerungen geht hervor, dass diese Richtlinien bislang insgesamt zu einem höheren Schutzniveau bei Wasserkörpern und zu einem besseren Management von Hochwasserrisiken geführt haben. Es wird darin jedoch auch darauf hingewiesen, dass derzeit mehr als die Hälfte aller europäischen Wasserkörper Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2000/60

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(Stand: 23.04.2026)

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