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Regelwerk, EU 2026, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2026/784 der Kommission vom 26. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/784 vom 31.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 wird eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind. In dieser Liste wird der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a der genannten Richtlinie angegeben.

(2) Die Aufnahme eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt nicht von seiner Aufnahme in die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber ab. Sie hängt vielmehr von der Ausübung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der genannten Richtlinie ab.

(3) Gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird die Liste aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ab 2024 alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, aktualisiert; Luftfahrzeugbetreiber, die in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner solchen Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind, werden aus der Liste gestrichen.

(4) Diese aktualisierte Liste sollte auf den neuesten Daten von Eurocontrol über Luftfahrzeugbetreiber basieren, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 748/2009

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2026

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/748/oj).

.

Anhang


BELGIEN

CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
42950 ABSa CARGO BRASILIEN
31102 ACT AIRLINES TÜRKEI
38484 AEROTRANSCARGO MOLDAU
52342 AIR BELGIUM S.A. BELGIEN
7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN
10335 AMERIJET INTL VEREINIGTE STAATEN
27011 ASL AIRLINES BELGIUM BELGIEN
29424 ASTRAL AVIATION LTD KENIA
123 ABELAG AVIATION NV BELGIEN
908 BRUSSELS AIRLINES BELGIEN
49697 CAMEX AIR GEORGIEN
4369

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