Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/766 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung und Berichtigung die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis und die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/766 vom 16.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Sie gilt seit dem 20. April 2021 und enthält Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Unionsvorschriften, die mit ihr aufgehoben und ersetzt werden. In dieser Hinsicht wird mit Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgehoben, in der die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, und in Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken bis zum 21. April 2026 weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt.
(2) Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 3 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 4 erlassen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 enthält Vorschriften für die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden, die für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet oder in Teile des Hoheitsgebiets bestimmter Mitgliedstaaten bestimmt sind, darunter Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten, mit dem Ziel zu verhindern, dass sich ein Befall mit Echinococcus multilocularis auf Teile der Union ausbreitet, die amtlich für frei von dieser Seuche befunden wurden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 sind die Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten aufgeführt, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 hinsichtlich der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen im Sinne ihres Artikels 4 Nummer 18 sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. Ferner ist in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(4) Beim Befall mit Echinococcus multilocularis handelt es sich um eine gelistete Seuche und gemäß Artikel 9
(Stand: 22.04.2026)
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