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Durchführungsverordnung (EU) 2026/748 der Kommission vom 31. März 2026 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2027, 2028 und 2029 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/748 vom 01.04.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2027 VO (EU) 2025/854
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission 3.
(2) 30 bis 40 Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms 4 veröffentlicht. Sie kam zu dem Schluss, dass eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte um mehr als 1 % mit einer Fehlermarge von 0,75 % geschätzt werden kann, wenn 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen ausgewählt werden. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.
(4) Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.
(5) Damit der Behörde vergleichbare Ergebnisse vorliegen, muss eine harmonisierte Übermittlung der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten die "Standard Sample Description version 2" 5 und die "Chemical Monitoring Reporting Guideline" 6 für die Berichterstattung über diese Ergebnisse verwenden.
(6) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 7 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.
(7) Gemäß der Arbeitsunterlage der Kommission zur Zusammenfassung von Quantifizierungsgrenzen im Fall komplexer Rückstandsdefinitionen 8 gilt Folgendes: Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.
(8) Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 9, und (EU) 2016/128 der Kommission 10 und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 11 eingehalten werden.
(9) Da unter Umständen nicht alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen validierten Methoden für die Analyse von Einzelrückständen verfügen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachzukommen, indem sie Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.
(10) Damit der Behörde ausreichend Zeit für die Bewertung und Zusammenstellung der mitgeteilten Ergebnisse bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. August jedes Jahres vorlegen.
(Stand: 08.04.2026)
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