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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/742 der Kommission vom 30. März 2026 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenazaquin und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/742 vom 31.03.2026)


Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") für die Wirkstoffe Cyflufenamid und Fenazaquin festgelegt. In Anhang III Teil A der genannten Verordnung wurden vorläufige RHG für den Wirkstoff Nikotin festgelegt.

(2) In Bezug auf Cyflufenamid wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Petersilie, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb) sowie "Anderes Kleinobst und Beeren" gestellt. In Bezug auf Fenazaquin wurde ein solcher Antrag für Paprikas, Tomaten und Auberginen gestellt.

(3) Alle der genannten Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(4) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die Behörde kam in Bezug auf alle der genannten Anträge zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, die RHG-Vorschläge für die zu bewertenden Waren abzuleiten oder zu bestätigen. Daher ist es angezeigt, die beantragten RHG für Cyflufenamid bei Petersilie, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb) sowie der Kategorie "Anderes Kleinobst und Beeren" und für Fenazaquin bei Paprikas, Tomaten und Auberginen auf die von der Behörde empfohlenen Werte festzusetzen. Im Interesse der Klarheit sollte die Fußnote, in der auf fehlende Angaben zu den Untersuchungen auf Rückstände an Fenazaquin bei Tomaten hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.

(6) In Bezug auf Nikotin in Tee wurde mit der Verordnung (EU) 2025/115 der Kommission 3 ein vorläufiger RHG von 0,5 mg/kg festgesetzt, der bis Februar 2026 zu überprüfen ist. Nach diesem Datum wird der RHG automatisch auf 0,4 mg/kg gesenkt, sofern er nicht vorher auf der Grundlage neuer Daten, die bis zum 30. Juni 2025 vorzulegen sind, geändert wird. An den Überwachungsdaten, die die Lebensmittelunternehmer innerhalb der gesetzten Frist übermittelt haben, lässt sich ablesen, dass sich ein Gehalt von 0,4 mg/kg nicht allgemein erreichen lässt. Das Vorkommen von Rückständen an Nikotin in Lebensmitteln ist häufig auf Faktoren wie eine Kontamination der Umgebung und/oder bei der Herstellung oder eine endogene Bildung zurückzuführen und nicht auf dessen Einsatz als Pestizid. Da die Behörde befand, dass ein Nikotin-Gehalt von 0,5 mg/kg in Tee für die Verbraucher sicher ist 4, sollte der für Tee geltende vorläufige Nikotin-RHG von 0,5 mg/kg beibehalten werden, um Rückständen aus anderen möglichen Quellen als dem Einsatz als Pestizid Rechnung zu tragen, und sollte die Geltungsdauer dieses vorläufigen RHG bis zum 22. Februar 2030 verlängert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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