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Regelwerk, EU 2026, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/450 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 durch Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena)

(ABl. L 2026/450 vom 01.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schweinswal (Phocoena phocoena) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind, und ist in Anhang II der genannten Richtlinie als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

(2) Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist Schweinswal die einzige in der Ostsee lebende Walart mit zwei verschiedenen Populationen: die eigentliche Ostsee-Population und die Beltsee-Population. Die Ostseepopulation ist nach wie vor auf der Roten Liste der IUCN als stark gefährdet eingestuft und umfasst Schätzungen zufolge weniger als 500 Exemplare 3.

(3) Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 4 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena) verabschiedet.

(4) Wie in Erwägungsgrund 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 dargelegt, haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, detailliertere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 angenommenen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.

(5) In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Wale, festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der nach Maßgabe des genannten Anhangs getroffenen Schutzmaßnahmen überwachen und bewerten.

(6) Am 29. April 2022 ersuchten die an der Ostsee gelegenen Mitgliedstaaten - Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden "BALTFISH") die BALTFISH-Sachverständigengruppe für die Kontrolle (BALTFISH Control Expert Group, CEG), solche detaillierteren Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen. Im August 2022 vertrat die CEG die Auffassung, dass die bestehenden Kontrollmaßnahmen für die Bereiche ausreichen, in denen akustische Abschreckvorrichtungen vorgeschrieben sind. Für die Gebiete, in denen räumlich-zeitliche Sperrungen gelten, empfahl die CEG spezifische Maßnahmen.

(7) Am 27. Juni 2023 legte BALTFISH auf der Grundlage der Empfehlungen der CEG eine gemeinsame Empfehlung für solche detaillierteren Kontrollmaßnahmen vor. BALTFISH war der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen in Verbindung mit bestehenden Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 gewährleisten würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen eine Erhöhung der Frequenz der Übermittlung von Schiffspositionsdaten auf 10 Minuten und die Kontrolle aller Schiffe, die sich in den in Anhang XIII Teil a Nummern 3.1 bis 3.4 der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Gebieten aufhalten, wenn Beschränkungen oder Verbote der Fischerei mit Stellnetzen gelten.

(8) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete frühere gemeinsame Empfehlungen, die dieselben Kontrollmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete 5 6 umfassten, positiv und kam zu dem Schluss, dass diese Kontrollmaßnahmen, wenn sie wie beabsichtigt umgesetzt werden, für eine wirksame Überwachung von Natura-2000-Gebieten auf See geeignet erscheinen. In früheren Bewertungen hatte der STECF empfohlen, spezifische Kontrollmaßnahmen für diese spezifischen Gebiete zu entwickeln, da sie in der Regel klein sind und das Risiko besteht, dass Fischerei betrieben werden könnte, ohne entdeckt zu werden

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