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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien /Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
- Detergenzien-Verordnung -
- Detergents Regulation -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/405 vom 02.03.2026)



Neufassung -Ersetzt zum 23.09.2029 gem. Art. 35 die VO (EG) 648/2004

Ergänzende Informationen
DID-Liste - Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe

WRMG - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und Tensiden für Detergenzien wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 harmonisiert. Die genannte Verordnung enthält Anforderungen in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, die Begrenzungen des Phosphatgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen, sowie Vorschriften über die Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe.

(2) Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu dem Schluss, dass die Ziele der genannten Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei dieser Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu Überschneidungen und mangelnder Kohärenz bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den einschlägigen Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.

(3) Bestimmte neue Marktentwicklungen, insbesondere die Entwicklung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, und der Verkauf von Detergenzien durch Nachfüllen, werden entweder nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 abgedeckt. Ferner nimmt die Zahl der über das Internet zum Verkauf angebotenen Produkte zu, und bei solchen Online-Verkäufen stellen sich besondere Durchsetzungsprobleme, wenn es weder einen in der Union niedergelassenen Hersteller noch einen Importeur gibt. Zum anderen bietet die Digitalisierung derzeit noch ungenutzte Möglichkeiten zur Vereinfachung, zur Verringerung der Belastung und zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit von Sicherheits- und Nutzungsinformationen. Es ist daher notwendig, den neuen Produkten und Praktiken Rechnung zu tragen und die Digitalisierungsbemühungen im Einklang mit den übergreifenden Zielen der Union, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit und den grünen und den digitalen Wandel, zu verstärken. Darüber hinaus sollte im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 vorgestellt hat, und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 festgelegt wurde, der Verkauf durch Nachfüllen als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Abfällen gefördert werden, die erforderlich ist, um die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele zu erreichen. Um den Übergang der Union zur Kreislaufwirtschaft voranzubringen, sollten die Wiederverwendung und das Nachfüllen von Verpackungen gefördert und beworben werden. Zudem sollten die Wirtschaftsakteure bestrebt sein, den Verbrauchern Detergenzien in anderen nachhaltigen Verkaufsformen auf dem Markt bereitzustellen, z.B. in recyclingfähigen Verpackungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, die entsprechende Verpackung zu Hause nachzufüllen, wobei die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten ist.

(4) Die Eignungsprüfung der wichtigsten Rechtsvorschriften für Chemikalien, die sich nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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(Stand: 09.03.2026)

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