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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

(ABl. L 2026/296 vom 22.04.2026)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer ab dem 19. Juli 2026 verboten.

(2) Um es Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn dies aus einem der in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Gründe gerechtfertigt und angemessen ist, müssen Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter, in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführter Verbraucherprodukte festgelegt werden.

(3) In Abhängigkeit der Umstände, die die Vernichtung rechtfertigen, können die Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden unverkauften Verbraucherprodukte möglicherweise nach wie vor wiederaufarbeiten, instand setzen oder spenden und sie gemäß der Definition des Begriffs "Vernichtung" nach Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung (EU) 2024/1781 zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung vernichten. Findet eine Ausnahmeregelung Anwendung, so ist die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte im Einklang mit der Rangfolge der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durchzuführen, wobei dem Recycling Vorrang gegenüber anderen Verwertungs (einschließlich energetischer Verwertung) und Entsorgungsverfahren einzuräumen ist.

(4) Ziel der Verordnung (EU) 2024/1781 ist es, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Das Verbot gemäß Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht daran hindern oder sie dabei einschränken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen und keine anderen Risikominderungsmaßnahmen möglich sind.

(5) Verbraucherprodukte können auch aus anderen Gründen als der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht stehen, beispielsweise aus ethischen Gründen wie Zwangsarbeit. In solchen Fällen kann die Vernichtung gesetzlich vorgeschrieben sein oder eine geeignete Risikominderungsmaßnahme darstellen; sie sollte daher zulässig sein.

(6) Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist für die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und die Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte und Technologien von grundlegender Bedeutung. Werden mit unverkauften Verbraucherprodukten Rechte des geistigen Eigentums verletzt, so kann ihre Vernichtung erforderlich sein, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

(7) Rechte des geistigen Eigentums können auch mit geltenden und durchsetzbaren vertraglichen Verpflichtungen wie Lizenzen verbunden sein, die den Verkauf oder den Vertrieb eines Produkts über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus beschränken. Nach diesem Zeitpunkt kann die Vernichtung der Produkte erforderlich sein, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten.

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(Stand: 23.04.2026)

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