Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel / Futtermittel - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/96 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Zulassung von ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/96 vom 16.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Die Stoffe ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 27. Juni 2024 3 4 den Schluss, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. bis zu bestimmten, für einzelne Tierarten genauer festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Bedenken geben. In Bezug auf Katzen, Zierfische und andere Arten konnten jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde schlussfolgerte weiterhin, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. für die Verbraucher sicher ist und in den für die Verwendung in Futtermitteln vorgeschlagenen Mengen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde stellte ferner fest, dass ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. in den für die Verwendung in Futtermitteln vorgeschlagenen Mengen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie befand ferner, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(Stand: 20.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion