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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Anforderungen an den Austausch batteriebezogener Daten im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie

(C/2025/4104)
(ABl. C, C/2025/4104 vom 25.07.2025)



Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 wurden die Richtlinie (EU) 2018/2001, die Verordnung (EU) 2018/1999 und die Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert und die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates aufgehoben. Diese Bekanntmachung der Kommission bezieht sich auf die neueste Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie gemäß den Änderungen von 2023, die als "überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie" oder "überarbeitete Richtlinie" bezeichnet wird.

Artikel 20a der überarbeiteten Richtlinie enthält Bestimmungen zur Unterstützung der Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen. Insbesondere enthält Artikel 20a Absatz 3 Unterabsatz 2 Bestimmungen, nach denen die Fahrzeughersteller in Echtzeit und kostenlos Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie gegebenenfalls den Standort von Elektrofahrzeugen bereitstellen müssen. Diese Daten müssen Eigentümern und Nutzern von Elektrofahrzeugen sowie in deren Namen handelnden Dritten 1 zu nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitgestellt werden. Die Frist für die Umsetzung dieser Bestimmung endet am 21. Mai 2025.

Am 2. September 2024 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit an die Mitgliedstaaten gerichteten Leitlinien für die Umsetzung und Durchführung von Artikel 20a der Richtlinie 2 (im Folgenden " Leitlinien"). In diesen Leitlinien wird angekündigt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie im Einklang mit diesen Leitlinien unterstützen und die Parameter und Daten, die noch nicht standardisiert sind, präzisieren werde. Dies werde erforderlichenfalls im Rahmen eines Dialogs in den bestehenden Foren (wie der Arbeitsgruppe "Kraftfahrzeuge", der Expertengruppe "Intelligente Energie" und dem Forum für nachhaltigen Verkehr) erfolgen, an dem die Kommission, die für Energie und Verkehr zuständigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die Industrie und einschlägige Interessenträger beteiligt sein würden. Des Weiteren heißt es, dass im Rahmen dieses Dialogs ergänzend zu den Rechtsvorschriften und Leitlinien womöglich weitere Empfehlungen für die Umsetzung dieser Bestimmung erarbeitet würden.

Am 8. Oktober 2024 leitete die Kommission den angekündigten Dialog im Rahmen der Arbeitsgruppe "Kraftfahrzeuge" ein, gefolgt von zwei Ad-hoc-Sitzungen am 25. Oktober und 6. Dezember desselben Jahres. Die Arbeitsgruppe "Kraftfahrzeuge" berät die Kommission in Bezug auf politische Initiativen und Legislativvorschläge im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten, anderer öffentlicher Einrichtungen, von EU-Dachverbänden und -Vereinigungen der Automobilindustrie, Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer Verbände zusammen. Wie in den Leitlinien angegeben, konzentrierte sich der Dialog auf Artikel 20a Absatz 3 Unterabsatz 2, wobei es insbesondere um die Definition der von den Fahrzeugherstellern auszutauschenden Datenpunkte und deren Verfügbarkeitsfrequenz sowie um die Schnittstelle für den Datenaustausch ging.

Ergänzend zu den Leitlinien und auf der Grundlage der Ergebnisse des Dialogs nennt die Kommission nachstehend eine Reihe von Aspekten, die bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie berücksichtigt werden sollten.

Wie auf Seite 21 der Leitlinien ausgeführt wird, fallen alle neuen Elektrofahrzeugbatterien, die sowohl in batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen als auch in Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeugen der Klasse L (sofern die Batterien mehr als 25 kg wiegen) oder der Klassen M, N oder O eingesetzt werden, unter Artikel 20a Absatz 3 Unterabsatz 2. Für den Fall, dass technische Beschränkungen bestehen, erwähnt die Kommission jedoch in den Leitlinien, dass die Verpflichtung nach Artikel 20a Absatz 3 Unterabsatz 2 für alle neuen typen von Elektrofahrzeugen gilt, die ab dem 21. Mai 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 3 genehmigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass in einem solchen Fall technischer Beschränkungen die Verpflichtung nach Artikel 20a Absatz 3 Unterabsatz 2 auch für alle neuen Fahrzeugtypen gilt, die ab dem 21. Mai 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 4 genehmigt werden, sofern ihre Batterien mehr als 25 kg wiegen.

Auf Seite 31 der Leitlinien

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