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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Beschluss C/2025/3947 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Genehmigung der Leitlinien für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde

(ABl. C, C/2025/3947 vom 18.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 genehmigt wurde, wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angenommen und mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(2) Angesichts der Bedeutung eines rechtzeitigen und effizienten Abschlusses dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 6, ist es erforderlich, angemessene Leitlinien für den Abschluss dieser Programme bereitzustellen.

(3) Der Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2022 der Mitgliedstaaten wird auf den Erfahrungen beim Abschluss für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 beruhen und sollte vereinfachte Verfahren umfassen, die auf den bewährten Verfahren des Abschlusses des vorangegangenen Zeitraums basieren.

(4) Die Leitlinien sollen den Abschluss erleichtern und dafür einen methodischen Rahmen zur finanziellen Abwicklung der noch offenen Mittelbindungen der Union durch Zahlung der Restbeträge, Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und/oder durch Aufhebung nicht verwendeter Mittelbindungen bereitstellen.

(5) Daher sollten diese Leitlinien angenommen werden

- beschließt:

Einziger Artikel

Die im Anhang aufgeführten Leitlinien der Kommission für den Abschluss der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der Mitgliedstaaten, für die eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Zeitraum 2014-2022 genehmigt wurde, werden angenommen.

Brüssel, den 16. Juli 2025

1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

2) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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