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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Leitlinien zu Aspekten der Wärme- und Kälteversorgung gemäß den Artikeln 15a, 22a, 23 und 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung

C/2025/2238
(ABl. C, C/2025/2238 vom 15.04.2025)



1. Einleitung

Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die am 20. November 2023 in Kraft trat, wurde der Rechtsrahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 und darüber hinaus geändert. Im vorliegenden Leitfaden bezeichnet "RED II" (Renewable Energy Directive II) die Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2018, und "überarbeitete RED" bzw."überarbeitete Richtlinie" die Erneuerbare-Energien-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung.

Die Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist ein Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals und der REPowerEU-Strategie zur Umsetzung der Ambitionen der Union bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur Verringerung der Energieabhängigkeit von Russland. Mit der überarbeiteten RED werden die Ambitionen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich verstärkt, und zwar nicht nur indem das verbindliche Ziel, das die Union im Bereich der erneuerbaren Energie bis 2030 gemeinsam erreichen muss, von 32 % auf 42,5 % angehoben wird (mit dem Bestreben, 45 % zu erreichen), sondern auch indem Teilziele für erneuerbare Energie hinzugefügt und gestärkt werden, die in verschiedenen Sektoren, einschließlich des Wärme- und Kältesektors, zu erreichen sind.

Etwa die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt auf den Wärme- und Kältesektor. Der Anteil der erneuerbaren Energie ist in diesem Sektor langsamer gestiegen als bei der Stromerzeugung, und der Großteil davon stammt nach wie vor aus Biomasse.

Um die Dekarbonisierung des Wärme- und Kältesektors voranzutreiben, wurden mit der überarbeiteten Richtlinie die bestehenden Bestimmungen zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie im Wärme- und Kältesektor sowie im Fernwärme- und Fernkältesektor ( Artikel 23 bzw. Artikel 24) durch die Einführung neuer Verpflichtungen und Maßnahmen gestärkt. Die überarbeitete Richtlinie enthält außerdem zwei neue Bestimmungen zur Förderung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor und im industriellen Sektor (neuer Artikel 15a bzw. neuer Artikel 22a), die beide eng mit den Bestimmungen für den Wärme- und Kältesektor verknüpft sind.

Tabelle 1 enthält einen allgemeinen Überblick über die Struktur der verschiedenen Ziele für den Wärme- und Kältesektor. Mit der vorliegenden Mitteilung soll die Umsetzung der in diesen Bestimmungen enthaltenen neuen Verpflichtungen und Maßnahmen erleichtert werden, indem insbesondere der Anwendungsbereich, die Struktur und die Anrechnung der in den Artikeln 15a, 22a, 23 und 24 der überarbeiteten Richtlinie genannten Ziele sowie die Definition von "Abwärme und -kälte" in Artikel 2 Nummer 9 präzisiert werden. Einige Verpflichtungen betreffen neue Berichtsanforderungen für Energiestatistiken. Das erste Bezugsjahr für die amtliche Berichterstattung über das Tool SHARES wird nach der überarbeiteten RED zwar das Jahr 2025 sein, die Mitgliedstaaten können für diese Berechnung jedoch bereits lange vor dem 21. Mai 2025, dem Datum der Umsetzung der überarbeiteten RED, den Entwurf des aktualisierten Tools SHARES nutzen. In Kasten 1 wird dies näher ausgeführt.

Die vorliegende Mitteilung ist lediglich als Leitfaden für die Umsetzung und Durchführung der überarbeiteten RED gedacht. Sie dient nicht der Auslegung im Zusammenhang mit anderen Rechtsakten.

Rechtskräftig ist nur der Wortlaut der EU-Rechtsvorschriften selbst. Jede verbindliche Auslegung des Rechts muss sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und unmittelbar aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben.

Tabelle 1: Allgemeiner Überblick über die Ziele für erneuerbare Energie für den Wärme- und Kältesektor gemäß der überarbeiteten RED

Artikel 15a 22a 23 24
Sektor Gebäude Industrie Wärme und Kälte Fernwärme und -kälte
Art des Ziels Von den Mitgliedstaaten festzulegender Richtwert für den nationalen Anteil Richtwert für die durchschnittliche jährliche Erhöhung

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(Stand: 17.04.2025)

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