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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2546 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 legt Grundsätze für die Prüfung von grauen Emissionen fest, die auf Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt werden und die mit Waren verbunden sind, die ab 2026 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2) Um nach Möglichkeit Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den für das EU-EHS geltenden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 2 festgelegten Verfahren zu gewährleisten und gleichzeitig die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen und den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die einschlägigen Vorschriften, die im Rahmen des EU-EHS gelten, gebührend berücksichtigt werden. Aufgrund der Besonderheiten des CBAM sollte die Entscheidung der Prüfstelle, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen oder auf die Standortbegehung zu verzichten, nicht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden stehen.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 führen die Prüfstellen im Rahmen der Prüfung eine physische Standortbegehung der Anlage durch, in der einschlägige Waren hergestellt werden. Im ersten Prüfungsjahr sollte eine physische Standortbegehung der Anlage in jedem Fall Pflicht sein. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer Standortbegehung zu verringern, kann die Prüfstelle im zweiten darauffolgenden Prüfungsjahr die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen oder auf die Standortbegehung verzichten, sofern durch die Erfüllung bestimmter Kriterien sichergestellt ist, dass die Zuverlässigkeit der Prüfung nicht beeinträchtigt wird. Die Prüfstelle kann dies nur dann beschließen, wenn sie im Vorjahr eine physische Standortbegehung durchgeführt hat. Physische Standortbegehungen sollten mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Bei Anlagen, aus denen Strom in das Zollgebiet der Union eingeführt wird bzw. deren Strom zur Herstellung von Waren verwendet wird, sollte die Ersetzung der physischen Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung wegen der geringeren Komplexität der Prüfung noch flexibler gehandhabt werden.

(4) Die Prüfstelle sollte die physische Standortbegehung außerdem durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen können, wenn sie durch schwerwiegende, außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände an der Durchführung einer physischen Standortbegehung gehindert wird. Werden die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Prüfung der Anlage nicht durchgeführt werden.

(5) Die Analyse der Anfälligkeit gemeldeter Daten für Falschangaben und Nichtübereinstimmungen, die von wesentlicher Bedeutung sein könnten, ist ein zentraler Bestandteil des Prüfungsprozesses. Die Prüfstelle sollte einen risikobasierten Ansatz anwenden, um ein Prüfgutachten zu erhalten, das hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass keine wesentlichen Falschangaben zu den Gesamtemissionen gemacht werden und dass der Bericht für zufriedenstellend befunden werden kann.

(6) Um die Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers vorzubereiten und die Prüfstelle bei der Bewertung der Frage zu unterstützen, ob eine Falschangabe, eine Nichtübereinstimmung oder ein Verstoß wesentliche Auswirkungen auf die Emissionsdaten oder die Anpassung der kostenlosen Zuteilung haben, sollten angemessene Wesentlichkeitsschwellen festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen der Komplexität und Neuartigkeit der CBAM-Prüfaufgaben sowie der Berechnungsgenauigkeit. Angesichts des besonderen Charakters des CBAM sollten diese Schwellen auf Warenebene festgelegt werden. Die Wesentlichkeitsschwellen können im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen praktischen Erfahrungen überprüft werden.

(7) Um die Erstellung, Vorlage, Lesbarkeit und Überprüfung von Prüfberichten zu erleichtern, sollte eine einzige elektronische, von der Kommission zu entwickelnde Vorlage verwendet werden. Der Prüfbericht sollte die Informationen enthalten, die für die Vorlage der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 und ihre Überprüfung gemäß Artikel 19

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(Stand: 30.12.2025)

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