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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2319 der Kommission vom 18. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2319 vom 19.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. April 2022 wurde dem Unternehmen Procter & Gamble Services Company NV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0026814-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieses Biozidprodukts.

(2) Am 9. Januar 2023 übermittelte Procter & Gamble Services Company NV der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend eine verwaltungstechnische Änderung an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)", die unter der Nummer BC-CE083625-47 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde. Die notifizierte vorgeschlagene Änderung betrifft die Hinzufügung von Handelsnamen.

(3) Am 20. Februar 2023 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der notifizierten verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" vor. In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine verwaltungstechnische Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und im Sinne von Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 20. Februar 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)", die die beantragte verwaltungstechnische Änderung abdeckt, in allen Amtssprachen der Union.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" zu ändern und die von Procter & Gamble Services Company NV beantragte verwaltungstechnische Änderung vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang

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(Stand: 26.11.2025)

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