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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2250 der Kommission vom 4. November 2025 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2250 vom 05.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 wurde ein Fehler in bestimmten Einträgen für Kroatien in Anhang I Teil I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 geänderten Fassung festgestellt, der berichtigt werden muss. In Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 wird erwähnt, dass nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein bestimmte Gebiete in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet waren, als Sperrzone II gelistet werden sollten. Aufgrund eines Fehlers im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurden diese Gebiete jedoch fälschlicherweise als Sperrzone I gelistet, weshalb sie stattdessen als Sperrzone II gelistet werden müssen. Folglich wirkt sich dieser Fehler nun auf bestimmte Einträge für Kroatien in Anhang I Teil I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der geänderten Fassung aus. Dieser Fehler sollte daher berichtigt werden.
(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2189 hat Litauen der Kommission außerdem einen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemeldet.
(6) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III
(Stand: 28.11.2025)
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