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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2203 vom 03.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, führen, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind.
(2) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission 2 müssen die Aufzeichnungen, die nicht direkt in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format erstellt werden, spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umgewandelt werden. Diese Anforderung gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen.
(3) Mehrere Mitgliedstaaten benötigen mehr Zeit, um sich auf die Einführung der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format vorzubereiten und die Verwender entsprechend zu schulen, insbesondere die Verwender in anderen Sektoren als der Landwirtschaft sowie Kleinerzeuger und ältere Landwirte.
(4) Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, es den Verwendern zu gestatten, die Aufzeichnungen über die Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2027 stattfinden, nicht in das vorgeschriebene elektronische Format umzuwandeln.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 wird folgender Absatz angefügt:
"In Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2027 stattfinden, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die betreffenden Aufzeichnungen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.03.2023 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/564/oj).
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(Stand: 05.11.2025)
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