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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2137 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SANICALCO Q"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2137 vom 24.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 13. Juni 2024 wurde Carmeuse Europe Sa mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0029399-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "SANICALCO Q" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften für das genannte Biozidprodukt.

(2) Am 26. Mai 2025 übermittelte Carmeuse Europe Sa der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SANICALCO Q" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-JE106093-61 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Änderungsvorschläge der Zulassung betreffen Änderungen an dem Namen des Biozidprodukts sowie an den Handelsnamen.

(4) Am 17. Juni 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SANICALCO Q" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts vor. In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(5) Am 17. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SANICALCO Q" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "SANICALCO Q" dahin gehend zu ändern, dass die von Carmeuse Europe SA. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorgenommen werden.

(7) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für "SANICALCO Q" aufgeführt sind, unverändert.

(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1674 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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