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Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2083 vom 17.10.2025, ber. L 2025/90902)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit Beginn des Übergangszeitraums am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, hat die Kommission, wie darin vorgesehen, Daten und Informationen über die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden "CBAM") erhoben, auch durch die Analyse der vierteljährlichen Berichte berichtspflichtiger Anmelder. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und des Austauschs mit den Interessenträgern, auch im Rahmen der CBAM-Expertengruppe, wurden Bereiche zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM aufgezeigt, die im Einklang mit dem Bestreben der Union stehen, eine reibungslose Umsetzung des CBAM nach dem Ende des Übergangszeitraums am 1. Januar 2026 sicherzustellen.
(2) Auf der Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Erfahrungen und erhobenen Daten über die Verteilung der Einführer der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren in die Union, ist nur ein kleiner Teil dieser Einführer für den überwiegenden Teil der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen verantwortlich. Die Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Waren mit geringem Wert, nämlich solche die 150 EUR pro Sendung nicht übersteigen, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 4 des Rates scheint nicht ausreichend zu sein, um sicherzustellen, dass das CBAM für Einführer im Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einführer auf die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallenden Emissionen gilt. Für Einführer kleiner Warenmengen könnte die Einhaltung der Berichterstattungspflichten und der finanziellen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eine übermäßige Belastung darstellen. Eine neue Ausnahmeregelung sollte daher eingeführt werden, um Einführer kleiner Mengen von den massenbezogenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren auszunehmen, gleichzeitig aber das Umweltziel des CBAM und seine Fähigkeit, die angestrebten Klimaziele zu erreichen, zu wahren.
(3) In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert aufgenommen werden, der auf der kumulierten Eigenmasse von eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr pro Einführer und Jahr beruht (im Folgenden "massenbasierter Schwellenwert"), und der zunächst auf 50 Tonnen festgesetzt werden sollte. Ein massenbasierter Schwellenwert sollte kumulativ für alle Waren in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gelten. Überschreitet die Eigenmasse aller von einem Einführer in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren kumulativ den massenbasierten Schwellenwert nicht, so sollte dieser Einführer, auch jeder Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in einem bestimmten Kalenderjahr von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 (im Folgenden "De-minimis-Regelung") ausgenommen sein. Überschreitet ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres, so sollte dieser Einführer den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf alle grauen Emissionen unterliegen, die mit allen in dem betreffenden Kalenderjahr eingeführten Waren in Verbindung stehen, insbesondere der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erhalten, der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung in Bezug auf alle grauen Emissionen aller Waren vorzulegen, die er in diesem betreffenden Kalenderjahr eingeführt hat, und der Verpflichtung, für alle diese Emissionen CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben.
(4) In den Sektoren Strom und Wasserstoff unterscheiden sich Schlüsselmerkmale wie Einfuhrmengen, Handelsströme, Zollinformationen und Emissionsintensitäten erheblich von denen in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement. Durch diese Unterschiede würde die Anwendung des massenbasierten Schwellenwerts auf Wasserstoff- und Stromeinfuhren komplexe Anpassungen erfordern, die eine erhebliche Senkung von Verwaltungskosten für Einführer in diesen Sektoren nicht ermöglichen würde. Einfuhren von Strom oder Wasserstoff sollten daher nicht unter die De-minimis-Ausnahmeregelung fallen.
(Stand: 11.12.2025)
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