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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2051 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Berichtigung und Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2051 vom 08.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Tschechien, Deutschland, Lettland, Litauen, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 wurden Fehler in den Einträgen für Italien in Anhang I Teil I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 geänderten Fassung festgestellt, die berichtigt werden müssen. In den Erwägungsgründen 19, 20 und 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Gebiete in den Regionen Piemont und Lombardei in Italien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet waren, aus dem genannten Anhang gestrichen werden sollten, und dass bestimmte Gebiete dieser Regionen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III gelistet waren, stattdessen in dem genannten Anhang als Sperrzonen I und II gelistet werden sollten. Diese Zonen wurden jedoch in Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 geänderten Fassung weiterhin als Sperrzonen III gelistet. Folglich wirken sich diese Fehler nun auf die Einträge für Italien in Anhang I Teil I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der geänderten Fassung aus. Da diese Berichtigungen ausschließlich die fehlerhafte Auflistung der in dem genannten Anhang als Sperrzonen gelisteten Gebiete betreffen, sollten sie ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 berichtigt werden.
(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 haben Kroatien und Estland der Kommission zudem neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemeldet, und Litauen hat der Kommission neue Ausbrüche bei Wildschweinen gemeldet.
(Stand: 28.11.2025)
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