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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2034 der Kommission vom 9. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens wipes based on IPA"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2034 vom 10.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. September 2024 wurde dem Unternehmen Diversey Europe Operations B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032009-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "ClearKlens wipes based on IPA" auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält eine Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieses Biozidprodukts.

(2) Am 24. März 2025 übermittelte Diversey Europe Operations B.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens wipes based on IPA" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-KA104994-50 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen eine Änderung der Anschrift des Zulassungsinhabers sowie eine Änderung der Anschrift eines der Hersteller des Biozidprodukts.

(3) Am 11. April 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens wipes based on IPA". In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 11. April 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens wipes based on IPA" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "ClearKlens wipes based on IPA" zu ändern und die von Diversey Europe Operations B.V. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "ClearKlens wipes based on IPA" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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(Stand: 13.10.2025)

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