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Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1988 vom 03.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Familie Tausender synthetischer chemischer Stoffe, die in der Union weit verbreitet sind und auch in Feuerlöschschäumen eingesetzt werden. PFAS werden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Stoffe definiert, die mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthalten (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I) 2.
(2) Das Kriterium "sehr persistent" ist in Anhang XIII Abschnitt 1.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. PFAS überschreiten bei Weitem das Kriterium für die Einstufung als sehr persistent und weisen eine Vielzahl zusätzlicher gefährlicher Eigenschaften auf. Die meisten sind mobil in Wasser und führen daher zu einer Verunreinigung des Grundwassers, des Oberflächenwassers und der belebten Umwelt (Biota). Dies ist besonders besorgniserregend, wenn Trinkwasserquellen betroffen sind. Einige PFAS sind vermutlich karzinogen, schädigen das sich entwickelnde Kind und lösen Wirkungen bei geringer Konzentration in Organen wie der Leber oder dem Immunsystem aus. Es gibt einige Hinweise darauf, dass PFAS potenzielle endokrine Disruptoren sind. Es liegen jedoch keine ausreichenden Daten vor, um die Auswirkungen der meisten PFAS auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen quantitativ bewerten zu können.
(3) Im Jahr 2019 forderte der Rat der Europäischen Union die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung aller nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS auszuarbeiten 3. Im Jahr 2020 forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, feste Fristen zu setzen, um einen zügigen schrittweisen Ausstieg aus allen nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS sicherzustellen 4. In der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien 5 wies die Kommission darauf hin, dass PFAS besondere Aufmerksamkeit erfordern, und schlug daher ein umfassendes Maßnahmenpaket vor, um gegen die Verwendung von und die Kontamination mit PFAS vorzugehen.
(4) Die potenziellen Auswirkungen der Verschmutzung durch PFAS auf die Umwelt und möglicherweise auch auf die menschliche Gesundheit haben in verschiedenen Teilen der Welt Besorgnis ausgelöst. Australien, Kanada, Japan, Korea, China, Russland und die Vereinigten Staaten haben Ansätze zur Risikominderung in Bezug auf PFAS eingeführt 6. Dänemark hat bereits spezielle Maßnahmen ergriffen, um die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von PFAS enthaltendem Feuerlöschschaumkonzentrat an Übungsplätzen zu verbieten. Nationale Beschränkungen könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, weshalb die Harmonisierung der Beschränkungsvorschriften für PFAS enthaltenden Feuerlöschschaum auf Unionsebene erforderlich ist.
(5) Angesichts der Bedenken, die hinsichtlich der Substitution von Perfluoroctansäure (PFOA) enthaltenden Feuerlöschschäumen durch andere, fluorhaltige Löschschäume geäußert wurden, sowie der zunehmenden Verfügbarkeit von Alternativen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union forderte die Kommission am 17. Juli 2020 gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") auf, im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV der genannten Verordnung entspricht 7.
(6) Am 23. März 2022 legte die Agentur das Dossier nach Anhang XV vor, das am 13. Januar 2023 geändert und abgeschlossen wurde (im Folgenden "Dossier") 8
(Stand: 06.10.2025)
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