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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1940 des Rates vom 22. September 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
(ABl. L 2025/1940 vom 23.09.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 1. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.
(2) Aufgrund einer Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/1755 durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person von der in Anhang I der genannten Verordnung enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2025.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 ("Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2") wird der folgende Eintrag gestrichen:
"3. Mathias-Joseph NIYONZIMA".
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ENDE |
(Stand: 24.09.2025)
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