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Regelwerk, EU 2025, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1930 der Kommission vom 15. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Dechloran Plus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1930 vom 25.09.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden " Protokoll") umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um Dechloran Plus mit spezifischen Ausnahmen in diese Anlage aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von Dechloran Plus mit spezifischen Ausnahmen in Anlage a gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates 4. Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von Dechloran Plus geändert werden.

(4) Im Jahr 2022 nahmen die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Ausschüsse") ihre Stellungnahmen 5 zu einem Beschränkungsdossier Norwegens für Dechloran Plus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 an. In den Stellungnahmen wird eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung von Dechloran Plus mit bestimmten Ausnahmen für spezifische Verwendungszwecke befürwortet. Diese Ausnahmen sind in der Liste der spezifischen Ausnahmen aufgeführt, die mit dem Beschluss SC-11/10 der Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens gewährt wurden, und sollten auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1021 als Ausnahmen gewährt werden, da die Verwendungen in der Union noch nötig sind. Dies betrifft unter anderem Ersatzteile für landgestützte Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnungen (EU) 2018/858 7, (EU) Nr. 167/2013 8 und (EU) Nr. 168/2013 9 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

(5) Das Übereinkommen enthält Ausnahmen für die Verwendung von Dechloran Plus, die in den Stellungsnahmen der Ausschüsse nicht empfohlen wurden. Dies umfasst die Verwendung dieses Stoffs für Ersatzteile für Geräte zur Stromversorgung im Freien, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika sowie Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion sowie für die Reparatur bestimmter Erzeugnisse. Da die Menge an Dechloran Plus in Ersatzteilen und für die Reparatur von Erzeugnissen gering ist, und unter Berücksichtigung dessen, wie wichtig es ist, bereits verwendete Erzeugnisse zu warten, sollten solche Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen werden.

(6) Die Höchstdauer der Ausnahmen sollte fünf Jahre betragen, wobei im Einklang mit Artikel 4

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(Stand: 25.09.2025)

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