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Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1892 vom 26.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vermeidung und Bewirtschaftung aller Arten von Abfällen ist ein entscheidendes Instrument zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, ihre Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungspläne stetig zu verbessern; dabei ist es von entscheidender Bedeutung, die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegte Abfallhierarchie (im Folgenden "Abfallhierarchie") strikt anzuwenden.
(2) Im europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 enthalten ist, und im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 enthalten ist, werden verstärkte und beschleunigte Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gefordert, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Textil- und des Lebensmittelsektors sicherzustellen, da diese zu den ressourcenintensivsten Sektoren gehören, die erhebliche negative externe Umwelteffekte verursachen. In diesen Sektoren behindern unter anderem Finanzierungs- und Technologielücken Fortschritte beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und bei der Dekarbonisierung. In Bezug auf die Ressourcenintensität rangieren der Lebensmittel- und der Textilsektor an erster bzw. vierter Stelle, und sie entsprechen nicht vollständig den Abfallbewirtschaftungsgrundsätzen der Union, die in der Abfallhierarchie festgelegt sind, der zufolge der Abfallvermeidung Vorrang einzuräumen ist, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling. Diese Herausforderungen erfordern systemische Lösungen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes, mit besonderem Schwerpunkt auf Lebensmitteln und Textilerzeugnissen.
(3) Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 über die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien (im Folgenden "Strategie") sind wesentliche Veränderungen erforderlich, um von der derzeit vorherrschenden linearen Art und Weise abzurücken, in der Textilerzeugnisse konzipiert, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, wobei insbesondere das "Fast Fashion"-Geschäftsmodell eingeschränkt werden muss. Gemäß der Vision der Strategie für 2030 können Verbraucher hochwertige und erschwingliche Textilien länger nutzen. In der Strategie wird unterstrichen, wie wichtig es ist, dass die Hersteller für die aufgrund ihrer Erzeugnisse anfallenden Abfälle verantwortlich gemacht werden, und es wird auf die Festlegung harmonisierter Vorschriften auf Unionsebene für die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit Ökomodulation der Gebühren verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Hauptziel dieser Vorschriften in der Schaffung eines Wirtschaftssystems für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Textilien sowie von Anreizen für Hersteller besteht, bei der Gestaltung ihrer Erzeugnisse die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu achten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass ein erheblicher Teil der von den Herstellern geleisteten Beiträge zu den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Abfallvermeidungsmaßnahmen und die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgewendet wird. Im Rahmen der Strategie werden ferner verstärkte und innovativere Ansätze für die nachhaltige Bewirtschaftung biologischer Ressourcen für notwendig erachtet, um die Kreislauffähigkeit und die Verwertung von Lebensmittelabfällen sowie die Wiederverwendung biobasierter Textilien zu erhöhen.
(4) Die angemessene Sammlung von Textilien wird zur Verringerung von synthetischen Textilabfällen in der Umwelt, einschließlich in Land- und Meeresökosystemen, beitragen, indem dafür gesorgt wird, dass Textilien wiederverwendet oder recycelt werden und letztendlich ein neues Leben erhalten, wodurch die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.
(5) Angesichts der negativen Auswirkungen von Lebensmittelabfällen haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen, und zwar im Einklang mit der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), bis 2030 die weltweiten Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene zu halbieren und die entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Lebensmittelverluste, einschließlich Nachernteverlusten, zu verringern. Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden und zu verringern.
(Stand: 17.10.2025)
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