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Regelwerk, EU 2025, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1753 der Kommission vom 18. August 2025 zur Berichtigung und Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1753 vom 20.08.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1725 der Kommission 3 geändert.

(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1725 wurden Fehler in den Einträgen für Litauen in Anhang I Teil I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1725 geänderten Fassung festgestellt, die berichtigt werden müssen. In Erwägungsgrund 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1725 wird erwähnt, dass ein Gebiet in der Gemeinde Šiauliai in Litauen, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet war, stattdessen in dem genannten Anhang als Sperrzone III gelistet werden muss. Die Beschreibung dieser neuen Sperrzone III und die daraus resultierende Neudefinition der Grenzen der Sperrzonen I und III in Anhang I Teil I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1725 enthielten jedoch Fehler hinsichtlich des betreffenden Gebiets in der Rajongemeinde Joniškio in der Gemeinde Šiauliai in Litauen. Folglich wirken sich diese Fehler nun auf die Einträge für Litauen in Anhang I Teil I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in der geänderten Fassung aus. Diese Fehler sollten entsprechend berichtigt werden.

(5) Darüber hinaus wurden neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Kroatien, Italien und Polen sowie Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Kroatien, Estland und Polen gemeldet.

(6) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III

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(Stand: 28.11.2025)

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