Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1726 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 im Hinblick auf die Berichtigung des räumlichen Anwendungsbereichs von Bestimmungen in Bezug auf Japanische Teppichmuschel und Rote Fleckbrasse
(ABl. L 2025/1726 vom 30.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen festgelegt. In Anhang VI sind technische Maßnahmen in den nordwestlichen Gewässern festgelegt und Anhang VII enthält entsprechende Maßnahmen in den südwestlichen Gewässern auf regionaler Ebene.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3204 der Kommission 2 wurden der neunzehnte Eintrag der Tabelle in Anhang VI Teil A und der zwanzigste Eintrag der Tabelle in Anhang VII Teil A geändert, um eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 36 cm für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 bzw. im ICES-Untergebiet 8 festzulegen.
(3) Der Anwendungsbereich der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 36 cm für Rote Fleckbrasse sollte präzisiert werden, da der räumliche Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3204, der sich von früheren ähnlichen delegierten Rechtsakten unterscheidet, in dem genannten delegierten Rechtsakt nicht festgelegt wurde. In den nordwestlichen Gewässern sollte er auf die ICES-Untergebiete 6 und 7 beschränkt werden; und in den südwestlichen Gewässern sollte er auf das ICES-Untergebiet 8 beschränkt werden. Im ICES-Untergebiet 5 und in den ICES-Untergebieten 9 und 10 (Unionsgewässer) sowie in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Unionsgewässer) wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 33 cm beibehalten. Solche Klarstellungen sollten in allen Sprachfassungen widerspiegeln, und die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 sollten entsprechend berichtigt werden.
(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3204 wurde der sechsundzwanzigste Eintrag der Tabelle in Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 geändert, um die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung der Japanischen Teppichmuschel von 35 mm auf 32 mm im ICES-Untergebiet 8 zu ändern. Am 13. Januar 2025 haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fehler zur Kenntnis gebracht, durch den bei der Änderung der Verweis auf das statistische Rechteck 18E8 im ICES-Untergebiet 8 (Arcachon-Becken) gemäß der gemeinsamen Empfehlung nicht aufgenommen wurde.
(5) Der Fehler findet sich in allen Sprachfassungen, und Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/1241 sollte entsprechend berichtigt werden.
(6) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer eingeführten Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 3 verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(7) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(8) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison für Japanische Teppichmuschel und Rote Fleckenbrasse und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3204 am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sollte die vorliegende Verordnung auch ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
(Stand: 05.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion