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Regelwerk, EU 2025, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1561 vom 30.07.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden Wirtschaftsakteuren für Batterien geltende Sorgfaltspflichten bezüglich der Beschaffung, der Verarbeitung und des Handels mit Kobalt, natürlichem Grafit, Lithium und Nickel für die Batterieherstellung auferlegt. Diese Pflichten sollen ab dem 18. August 2025 gelten.

(2) In einer Zeit der fortwährenden Veränderung der geopolitischen Landschaft gilt es, zahlreiche Herausforderungen zu meistern, so auch bei der Beschaffung von Rohstoffen. Daher brauchen Batterieerzeuger Zeit, um ihre Lieferketten zu analysieren und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten beinhalten Anforderungen in Bezug auf die unabhängige Überprüfung durch notifizierte Stellen. Jedoch nimmt die Benennung solcher notifizierter Stellen mehr Zeit in Anspruch, als erwartet. Von der Kommission nach der Verordnung (EU) 2023/1542 anerkannte Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht würden Wirtschaftsakteuren und notifizierten Stellen die Arbeit erleichtern. Dabei gilt es jedoch, die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Batterierohstoffe weiter auszugestalten und umzusetzen, und sie anschließend dem Anerkennungsverfahren zur Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit durch die Kommission zu unterziehen.

(4) Um genügend Zeit für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen einzuplanen und Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn der in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.

(5) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Vorschriften und Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und - sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen - der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner ermitteln und angehen.

(6) Die Kommission veröffentlicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 Leitlinien für die Anwendung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten. Darüber hinaus stellt die Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 Leitlinien zur Verfügung, die Leitlinien und bewährte Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht umfassen. Da die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Richtlinie (EU) 2024/1760 für Unternehmen von Bedeutung ist, die an der Lieferkette für Batterien beteiligt sind, sollten die entsprechenden Daten für die Veröffentlichung und die Bereitstellung dieser Leitlinien aufeinander abgestimmt werden.

(7) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zum effektiven Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen bei gleichzeitiger Vermeidung und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Batterien und Altbatterien sowie ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Verordnung (EU) 2023/1542 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit und um so schnell wie möglich Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4

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