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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1549 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2210 und (EU) 2022/1365 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für die neuartigen Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1 und DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1549 vom 31.07.2025)


Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf die Artikel 8 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Die Kommission hat im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Fehler festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, wodurch sichergestellt wird, dass die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

(4) Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs genehmigte 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln, einschließlich in für Normalverbraucher bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Mengen von 250 mg/Tag und in für Schwangere und Stillende bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln in Mengen von 450 mg/Tag. Unter Normalverbraucher ist die allgemeine Bevölkerung zu verstehen. Der Antrag bezog sich jedoch auf die Bewertung der Aufnahme durch die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 18 Monaten.

(5) Im Jahr 2015 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission 5 eine Änderung der Verwendungsbedingungen für DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. genehmigt, wodurch die Höchstmenge von DHa und EPa in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, auf 3.000 mg/Tag angehoben wurde.

(6) Bei der Erstellung der ursprünglichen Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurde die Verwendung dieses neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder im Alter von 18 Monaten bis 18 Jahren in Mengen von 250 mg/Tag irrtümlicherweise ausgelassen. Auch als die Verwendungsbedingungen für DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1365 der Kommission 6 geändert wurden, wurde im Zuge dieser Änderung die Verwendung dieses neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder im Alter von 18 Monaten bis 18 Jahren in Mengen von 250 mg/Tag nicht berücksichtigt. Daher muss die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1365 dahin gehend berichtigt werden, dass die Verwendung des neuartigen Lebensmittels DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. in Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder im Alter von 18 Monaten bis 18 Jahren in Mengen von 250 mg/Tag berücksichtigt wird.

(7) Die Bedingungen für die Verwendung von 3-Fucosyllactose (3-FL) aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli K-12 DH1, das im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2210 der Kommission 7

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