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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1513 der Kommission vom 28. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Öl aus Calanus finmarchicus sowie der zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften dafür

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1513 vom 29.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthaltene Unionsliste enthält Öl aus Calanus finmarchicus als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/966 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Öl aus Calanus finmarchicus zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthin-Ester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder, sowie bis zu einem Höchstgehalt von 2,3 g/Tag (von 0,1 % auf< 0,25 % Astaxanthin-Ester, was< 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren genehmigt.

(5) Am 16. Dezember 2024 stellte das Unternehmen Calanus A/S (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel "Öl aus Calanus finmarchicus". Der Antragsteller schlug vor, die Verwendungsbedingungen im Hinblick auf den Gehalt an Astaxanthin-Estern für alle Bevölkerungsgruppen auf 0,25 % abzuändern. Er beantragte, dass der Astaxanthinester-Höchstgehalt von Öl aus Calanus finmarchicus für Kinder im Alter von 3 bis unter 14 Jahren auf bis zu 0,25 % angehoben wird. Bei für die allgemeine Bevölkerung bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln mit dem derzeit zulässigen Asthaxanthinester-Gehalt von < 0,1 % schlug der Antragsteller vor, den derzeit zulässigen Höchstgehalt von Öl aus Calanus finmarchicus von 1,0 g/Tag auf 0,9 g/Tag zu verringern (< 0,25 % Asthaxanthinester, was< 2,25 mg Astaxanthin pro Tag entspricht), wobei Säuglinge und Kleinkinder ausgenommen sind. Bei für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln schlug der Antragsteller einen Höchstgehalt von 2,2 g/Tag (< 0,25 % Asthaxanthinester, was< 5,5 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) vor. Bei für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln mit dem derzeit zulässigen Asthaxanthinester-Gehalt von < 0,25 % schlug der Antragsteller ferner vor, den derzeit zulässigen Verwendungsgehalt für Öl aus Calanus finmarchicus von 2,3 g/Tag auf 3,1 g/Tag anzuheben (< 0,25 % Asthaxanthinester, was< 7,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht). Schließlich beantragte der Antragsteller eine Änderung der zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften, da der Hinweis, dass Öl aus Calanus finmarchicus enthaltende Nahrungsergänzungsmittel nicht von Kindern unter 14 Jahren verzehrt werden sollten, wenn die Zutat> 0,1 % Astaxanthin enthält, nicht mehr angezeigt ist, da der Astaxanthingehalt von Öl aus Calanus finmarchicus für alle Bevölkerungsgruppen vereinheitlicht wird.

(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste betreffend Öl aus Calanus finmarchicus

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(Stand: 31.07.2025)

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