Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1480 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2025/1480 vom 18.07.2025, ber. L 2025/90764)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.

(2) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten zwei Personen und zwei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

1) ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird wie folgt geändert:

1. Unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" werden die folgenden Einträge angefügt:

Name Angaben zur Identifizierung Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
"11. Abu Aqla Mohamed Ahmed KAIKAL Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Befehlshaber einer den SAF angeschlossenen Miliz
Verbundene Organisationen: SAF
Abu Aqla Mohamed Ahmed Kaikal ist ein sudanesischer militärischer Befehlshaber, der in den Rapid Support Forces (RSF) im Bundesstaat al-Dschazira in Sudan diente, bevor er im Oktober 2024 zu den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) übergelaufen ist. Im Dezember 2023 wurde er von den RSF zum Gouverneur des Bundesstaates al-Dschazira ernannt, nachdem die RSF dieses Gebiet gewaltsam übernommen hatten. Die RSF sind für Angriffe auf Städte und humanitäre Zentren im Bundesstaat al-Dschazira verantwortlich, die eine massive Vertreibung der Zivilbevölkerung, Hunger, Engpässe bei Arzneimitteln und Behinderungen der humanitären Hilfe zur Folge hatten. Insbesondere der Bundesstaat al-Dschazira war während der Amtszeit Kaikals als Gouverneur Gewalt vonseiten der RSF ausgesetzt. Somit ist Abu Aqla Mohamed Ahmed Kaikal verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist er verantwortlich für die Steuerung von Handlungen in Sudan, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen, und für die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe, des Zugangs zu humanitärer Hilfe und der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Sudan. 18.7.2025
12. Hussein BARSHAM Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Militärischer Feldkommandeur der RSF
Verbundene Organisationen: RSF; Misseriya-Stamm
Hussein Barsham ist ein Militärischer Oberbefehlshaber der Rapid Support Forces (RSF), einer Organisation, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen der ethnischen Säuberung und sogar des Völkermords an den Masalit und anderen nicht-arabischen Gruppen in Darfur beschuldigt wurde.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion