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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1444 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

(ABl. L 2025/1444 vom 15.07.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 8. Oktober 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.

(2) Der Europäische Rat hat am 26. Juni 2025 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die fortgesetzte hybride Kampagne Russlands, darunter Sabotage, Beschädigung kritischer Infrastruktur, Cyberangriffe, Informationsmanipulation und Einflussnahme sowie Versuche, die Demokratie zu untergraben, einschließlich im Wahlprozess verurteilte. Der Europäische Rat betonte, dass er alle zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang nutzen werde, einschließlich des EU-Instrumentariums gegen hybride Bedrohungen, um konkret hybride Bedrohungen durch Russland zu verhindern, davon abzuschrecken und darauf zu reagieren.

(3) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass neun natürliche Personen und sechs juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.

(5) Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2025.

1) ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert:


ENDE

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