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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1424 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Verlängerung der Zulassung für Biotin und zwei Zubereitungen von Biotin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/723
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1424 vom 18.07.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/723
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Biotin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen, und zwar sowohl als Stoff als auch als Zubereitung.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Biotin und zwei Zubereitungen von Biotin mit einer Konzentration von 2 % bzw. 10 % für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 3 zu dem Schluss, dass Biotin und die Zubereitungen von Biotin mit einer Konzentration von 2 % bzw. 10 % unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Ferner erklärte die Behörde, dass Biotin nicht haut- oder augenreizend wirkt und kein Hautallergen ist und dass eine Exposition durch Inhalation wahrscheinlich ist. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Rahmen dieser Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Biotin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 darf Biotin als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden, doch die Zusammensetzung einer solchen Zubereitung wurde irrtümlicherweise in den Zulassungsbedingungen nicht präzisiert. Es sollte eine genauere Beschreibung des als Zubereitungen mit einer Konzentration von 2 % bzw. 10 % zugelassenen Biotins vorgelegt werden, wobei die Zusammensetzung der als Zubereitungen zugelassenen Zusatzstoffe zu präzisieren ist. Zudem sollte zur Unterscheidung der drei Zusatzstoffe eine andere Kennnummer zugewiesen werden.
(7) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Biotin und die Zubereitungen von Biotin mit einer Konzentration von 2 % bzw. 10 % die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(8) Infolge der Verlängerung der Zulassung für Biotin und die Zubereitungen von Biotin mit einer Konzentration von 2 % bzw. 10 % sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/723 aufgehoben werden.
(Stand: 22.07.2025)
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