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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1400 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1400 vom 17.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L., ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 16. Oktober 2024 3, 20. November 2024 4 und 26. November 2024 5 zu dem Schluss, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L. bis zu einer Verwendungsmenge von 12 mg/kg Alleinfuttermittel für alle Tierarten sicher ist und dass ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. in bestimmten, für jede Art genauer festgelegten Höchstkonzentrationen sicher sind. Außerdem stellte sie fest, dass bezüglich der Verwendung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L. bis zur maximalen Verwendungsmenge keine Bedenken im Hinblick auf die Verbraucher bestehen und dass die Verwendung in der maximalen vorgeschlagenen Menge voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde kam weiter zu dem Schluss, dass die Verwendung von ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde befand, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha ×piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis

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(Stand: 17.07.2025)

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