Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1253 der Kommission vom 11. Februar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1253 vom 26.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) eingeführt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 ergänzt die Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters. Aufgrund der Merkmale von Seeverkehrstätigkeiten, insbesondere in der Massengüterschifffahrt, kann es vorkommen, dass Schifffahrtsunternehmen in einigen Berichtszeiträumen Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich des EU-EHS gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und in anderen Berichtszeiträumen Tätigkeiten, die nicht dem EU-EHS unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, den nationalen Verwalter zu ersuchen, das Seeverkehrsbetreiberkonto eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht mehr dem EU-EHS unterliegt, nach vorheriger Unterrichtung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens auf den Status "ausgeschlossen" zu schalten. Dieser Status sollte so lange beibehalten werden, bis die zuständige Behörde dem nationalen Verwalter mitteilt, dass das Schifffahrtsunternehmen wieder unter das EU-EHS fällt.

(2) Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert und sieht vor, dass Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 der Richtlinie entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Daher muss es den nationalen Verwaltern möglich sein, diese Betreiberkonten auf den Status "ausgeschlossen" zu schalten.

(3) Gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen beaufsichtigte Unternehmen ab 2025 historische Emissionen berichten. Gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie müssen beaufsichtigte Unternehmen ab 2026 geprüfte Emissionen berichten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und angesichts der Tatsache, dass beaufsichtigte Unternehmen erst ab dem Beginn der Versteigerung im Jahr 2027 Emissionszertifikate auf Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen halten können, sollten die nationalen Verwalter ein Konto für die zuständige nationale Behörden einrichten, das ausschließlich der Berichterstattung über die historischen Emissionen im Jahr 2025 und die geprüften Emissionen im Jahr 2026 auf aggregierter Ebene dient.

(4) Damit die Kommission die Obergrenze für das Emissionshandelssystem für die Verbrennung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor für das Jahr 2028 berechnen kann, sollte der nationale Verwalter der Kommission bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 für jedes beaufsichtigte Unternehmen auf elektronischem Wege und unter Verwendung der von der Kommission veröffentlichten Vorlagen oder Dateiformate gemäß Anhang IX Tabelle IX-IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 detaillierte Emissionen übermitteln.

(5) Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG sind ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate für unbegrenzte Zeit gültig. Vor dem 1. Januar 2013 für die erste und zweite Phase des EU-EHS vergebene Zertifikate sind nicht mehr gültig, und alle derartigen auf Konten gehaltenen Zertifikate wurden am Ende des entsprechenden Erfüllungszeitraums für ungültig erklärt. Daher kann ein negativer Erfüllungswert durch eine ortsfeste Anlagenicht korrigiert werden und bleibt für unbegrenzte Zeit bestehen. Um negative Auswirkungen auf Betreiber zu vermeiden, die über keine technischen oder rechtlichen Mittel zur Erfüllung früherer EU-EHS-Verpflichtungen verfügen, sollte dieser negative Wert der ersten und zweiten Phase des EU-EHS bei der Berechnung des Erfüllungsstatus nicht berücksichtigt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion