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Regelwerk, EU 2025, Natur/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus)

(ABl. L 2025/1237 vom 24.06.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus den im Beschluss (EU) 2024/2669 des Rates 3 dargelegten Gründen hat die Union dem Ständigen Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 4 (im Folgenden "Übereinkommen von Bern") einen Vorschlag zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des genannten Übereinkommens vorgelegt. Auf seiner 44. Tagung am 6. Dezember 2024 nahm der Ständige Ausschuss den Vorschlag der Union an, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II ("Streng geschützte Tierarten") des Übereinkommens von Bern zu streichen und in Anhang III ("Geschützte Tierarten") des genannten Übereinkommens aufzunehmen ("Beschluss des Ständigen Ausschusses").

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens von Bern trat die Änderung des Schutzstatus des Wolfs am 7. März 2025 in Kraft.

(3) Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates 5 ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Natur in der Union, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Bern. Damit die Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Übereinkommens von Bern in den Rechtsrahmen der Union überführt werden kann, sollte der Beschluss des Ständigen Ausschusses in der Richtlinie 92/43/EWG berücksichtigt werden.

(4) Zur Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses sollte der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der genannten Richtlinie angepasst werden, sodass der Wolf dem Schutz gemäß Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt.

(5) Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(6) Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ungeachtet der durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderung, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten.

(7) Da das Ziel dieser Richtlinie nur auf Unionsebene verwirklicht werden kann, weil es die Änderung eines bestehenden Rechtsakts der Union erfordert, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Richtlinie 92/43/EWG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/43/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang IV Buchstabe a "Tiere" wird der Eintrag für die Art Canis lupus gestrichen.

2. In Anhang V Buchstabe a "Tiere" erhält der Eintrag für die Art Canis lupus folgende Fassung:

"Canis lupus"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 30.06.2025)

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