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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1196 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Aufhebung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk Filtra G" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1196 vom 19.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. September 2024 wurde dem Zulassungsinhaber Nordkalk AB gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029371-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung desselben Biozidprodukts "Nordkalk Filtra G" gewährt.

(2) Am 5. Februar 2025 stellte Nordkalk AB gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag auf Aufhebung dieser Unionszulassung. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CW103987-10 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(3) Am 19. März 2025 leitete die Agentur den Antrag an die Kommission weiter.

(4) Am 2. April 2025 legte Nordkalk AB eine Begründung für den Aufhebungsantrag vor, in der das Unternehmen angab, dass es beschlossen habe, die Produktion von "Nordkalk Filtra G" aus kommerziellen Gründen einzustellen.

(5) Es ist daher angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk Filtra G" auf Antrag des Zulassungsinhabers aufzuheben und folglich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 aufzuheben.

(6) Ferner ist es angezeigt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Übergangszeitraum für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Lagerbeständen einzuräumen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk Filtra G", die dem Unternehmen Nordkalk AB mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 unter der Zulassungsnummer EU-0029371-0000 erteilt wurde, wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 wird aufgehoben.

Artikel 3

Das Biozidprodukt "Nordkalk Filtra G" darf ab dem 5. Januar 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 4. Juli 2026 nicht mehr verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 der Kommission vom 12. September 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nordkalk Filtra G" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2400, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2400/oj).


ENDE

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