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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1171 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1171 vom 17.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. April 2019 reichte PRODHYNET Sa bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "PRODHYNET's Lactic acid based products" der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-XX051283-02 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Antragsnummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Kersia's Lactic acid based products", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2188 der Kommission 3 zugelassen wurde (Zulassungsnummer EU-0031195-0000).
(2) Die Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 3 aufgeführt ist.
(3) Am 24. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "PRODHYNET's Lactic acid based products".
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Kersia's Lactic acid based products" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" auf der Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Kersia's Lactic acid based products" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 22. Mai 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auch den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "PRODHYNET's Lactic acid based products" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" erteilt werden sollte.
(7) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Kersia's Lactic acid based products" angeglichen werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
PRODHYNET Sa erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033504-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "PRODHYNET's Lactic acid based products" gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 7. Juli 2025 bis zum 31. August 2034.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2025
(Stand: 16.12.2025)
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