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Regelwerk, EU 2025, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1131 der Kommission vom 26. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Investitionen in den Klimaschutz und zur Einführung der Klassifikation der Umweltzwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1131 vom 04.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 eingeführten europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen umfassen verschiedene Module, insbesondere das in Anhang IV dargestellte Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, das in Anhang V dargestellte Modul für Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen und das in Anhang VIII dargestellte Modul für Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers, wobei die Daten im Einklang mit den in den Umweltgesamtrechnungen angewendeten Klassifikationen zu melden sind.

(2) Die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen liefern als eine verschiedenen Zwecken dienende statistische Quelle Daten für die Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitspolitik der Union und machen insbesondere getrennte Informationen über den Klimawandel, die Schadstofffreiheit und die Kreislaufwirtschaft (Abfälle) sowie über Bodenschutz und Lärm zugänglich.

(3) Klimaschutz, einschließlich der damit verbundenen Investitionen, ist unerlässlich, um das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 zu erreichen. Daher sollten Merkmale in Bezug auf andere Investitionen in den Klimaschutz in die europäischen Umweltgesamtrechnungen aufgenommen werden. Diese Daten sollten alle Wirtschaftszweige und -tätigkeiten abdecken. Diese Daten sollten nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt werden und alle für den Klimaschutz relevanten Wirtschaftszweige abdecken.

(4) Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 enthält die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Klimaschutztätigkeiten und damit zusammenhängende Produkte, die auf der Grundlage der Kategorien der Klassifikation der Umweltzwecke definiert sind, werden teilweise in die indikative Übersicht aufgenommen und sind durch geringe CO2-Emissionen verursachende wirtschaftliche Tätigkeiten zu ergänzen.

(5) Bei ihrer im Februar 2024 abgehaltenen 55. Tagung billigte die Statistische Kommission der Vereinten Nationen die Klassifikation der Umweltzwecke (CEP) als internationale statistische Klassifikationen und empfahl, sie in die internationale Klassifikationsfamilie aufzunehmen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IV, V und VIII der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2025

1) ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/691/oj.

.

Anhang

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

b) Nummer 2 wird gestrichen.

2. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

" Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

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(Stand: 05.06.2025)

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