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Verordnung (EU) 2025/1112 der Kommission vom 4. Juni 2025 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Naringenin und 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on in die Unionsliste der Aromen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1112 vom 05.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(3) Am 27. Oktober 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.
(4) In ihrem Gutachten vom 20. März 2024 3 bewertete die Behörde die Sicherheit des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass diese Verwendung keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität oder der Wechselwirkung mit Arzneimitteln gibt. Auf Grundlage der beabsichtigten Verwendungszwecke und Verwendungsmengen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(5) Da die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.
(6) Am 30. Juni 2016 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff in Lebensmitteln gestellt, die unter die Lebensmittelkategorie 05.3 (Kaugummi) fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.
(7) Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 21. März 2024 4 die Sicherheit des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass - ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen - bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die kombinierte Exposition gegenüber 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) durch seine Verwendung als Lebensmittelaroma und sein Vorhandensein in Zahnpasta und Mundspülung ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(8) Da die Verwendungen des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürften, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, solche Verwendungen zuzulassen.
(9) Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um Naringenin (FL-Nr. 16.132) und 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 05.06.2025)
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