Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1072 der Kommission vom 22 Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1072 vom 23.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/902 der Kommission 3 geändert.

(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/902 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei und in Polen sowie zu einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Lettland gekommen. Die Seuchenlage bei Wildschweinen hat sich außerdem in bestimmten Gebieten Deutschlands, Polens und der Slowakei verbessert.

(5) Änderungen an den Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sie sollten sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( ASP-Leitlinien) 4 stützen und internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(6) Im April und Mai 2025 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Masowien, Pommern, Großpolen und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzonen I gelisteten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Diese derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Polen sollten daher in dem genannten Anhang als Sperrzonen II

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.11.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion