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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/999 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Hydrocid 306" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/999 vom 26.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Juni 2017 reichte Hydro-X bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Hydrocid 306" der Produktarten 6, 11, 12 und 13 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Das betreffende Referenzprodukt ist das Biozidprodukt "Nr. 06-06: Preservative 06-06" (Zulassungsnummer EU-0031652-0026), das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" gehört. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-KK032827-30 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 der Kommission 3 mit der Zulassungsnummer EU-0031652-0000 zugelassen.

(2) Das Biozidprodukt "Hydrocid 306" enthält den Wirkstoff CMIT/MIT (3:1), der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 6, 11, 12 und 13 geführt wird.

(3) Am 19. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydrocid 306".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Hydrocid 306" und dem betreffenden Biozidprodukt "Nr. 06-06: Preservative 06-06", das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" gehört, sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Hydrocid 306" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" und bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 13. Dezember 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydrocid 306" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Hydrocid 306" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family" angeglichen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Hydro-X erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032997-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Hydrocid 306" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 15. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2034.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 30.05.2025)

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