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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/973 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/973 vom 26.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zu erteilen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission 2 ist das Verfahren der Erteilung dieser Zulassungen festgelegt, jedoch nur in Bezug auf Drittländer. Daher muss das Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ursprung in den Regionen in äußerster Randlage der Union festgelegt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte das Verzeichnis der Erzeugnisse und Stoffe, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union zugelassen sind, in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 angefügt werden, sobald es vorliegt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 wurde nach der Neubewertung der Wirkstoffe Lavandulylsenecioat 4, Kaliumhydrogencarbonat 5, geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate) 6, Schafsfett 7 und Quarzsand 8 geändert. Um diese Änderungen zu berücksichtigen, sollten die Einträge für Kaliumhydrogencarbonat, Schafsfett und Quarzsand aus Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen werden und die Einträge für Lavandulylsenecioat, Kaliumhydrogencarbonat, geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate), Schafsfett und Quarzsand sollten in Nummer 2 des genannten Anhangs, in dem Wirkstoffe mit geringem Risiko aufgeführt sind, aufgenommen werden.

(3) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) und von der Kommission geprüft.

(4) Auf der Grundlage der kürzlich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 vorgenommenen Bewertung geradkettiger Lepidopterenpheromone und der Leitlinien zu Semiochemikalien 9 werden Pheromone und andere Semiochemikalien in Fallen und Spendern ausgebracht, unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv sind. In Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/848 sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Art der Erzeugnisse festgelegt, die direkt auf essbare Teile der Pflanze, und im Falle von Semiochemikalien in Fallen und Spendern ausgebracht werden, um gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.10.3 der genannten Verordnung Berührung mit den Pflanzen zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, aus dem Eintrag "Pheromone und andere Semiochemikalien" der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 die Bedingung zu streichen, dass Pheromone und andere Semiochemikalien nur in Fallen und Spendern verwendet werden dürfen.

(5) Im Einklang mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 dürfen Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion für Düngezwecke, aber auch als Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß dem genannten Anhang verwendet werden. Der Eintrag "Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke" sollte daher präzisiert und entsprechend angepasst werden.

(6) Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGtop zu Gewächshäusern 10

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