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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/932 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/932 vom 20.05.2025, ber. L 2025/90523)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/931 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 20. Mai 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/931 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/931 werden weitere 31 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/931 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge oder numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, ermöglichen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/931 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ersatzteile für Werkzeugmaschinen.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/931 wird die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze verlängert, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht.

(7) Russland ist zunehmend auf Energieeinnahmen angewiesen, um seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu finanzieren. Um die Aktivität von Schiffen, die zur "Schattenflotte" von Öltankschiffen gehören oder zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/931.189 Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind.

(8) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang XXIX erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4. Anhang XLII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2025.

1) ABl. L, 2025/931, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/931/oj.

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