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Durchführungsverordnung (EU) 2025/917 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/917 vom 20.05.2025, ber. L 2025/90736)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet unter anderem den Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die in Bezug auf aus Drittländern in die Union verbrachte Sendungen von Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen und enthält unter anderem allgemeine und spezifische Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen in Bezug auf bestimmte Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden.
(2) Konkret ist in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vorgesehen, dass die Räume und Bereiche der Grenzkontrollstellen über eine angemessene Entwässerung verfügen müssen. Da hinsichtlich der Rolle dieser Entwässerung eine gewisse Unklarheit herrscht, ist es notwendig, ihren Zweck zu verdeutlichen. Da die einzelnen Kategorien der abgefertigten Tiere und Waren zudem unterschiedliche Risiken bergen und unterschiedliche Reinigungs- sowie Desinfektionsmaßnahmen erfordern, muss präzisiert werden, dass die Entwässerung an diese Maßnahmen angepasst werden sollte.
(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 dürfen nicht containerisierte Sendungen von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr in nicht überdachten Bereichen entladen werden. Fischereierzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Wassertiere, die für sämtliche Zwecke verwendet werden, können ebenfalls in nicht containerisierten Sendungen an den Grenzkontrollstellen eintreffen. Da das Entladen derartiger Sendungen in nicht überdachten Bereichen keine Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt, sollte auch das Entladen von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen und von Wassertieren, die für sämtliche Zwecke verwendet werden, in nicht überdachten Bereichen gestattet werden.
(Stand: 22.09.2025)
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